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		<title>PRO-VIDENTIA - News</title>
		<link>http://www.pro-videntia.de/</link>
		<description>News von pro-videntia.de</description>
		<language>de</language>
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			<title>PRO-VIDENTIA - News</title>
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			<description>News von pro-videntia.de</description>
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		<lastBuildDate>Wed, 01 May 2013 00:00:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>01.05.2013</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/01052013.html</link>
			<description>Rundschreiben Mai 2013 online</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Das aktuelle Rundschreiben mit Neuigkeiten für Steuerzahler, Kapitalanleger, Freiberufler und Gewerbetreibende, Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Umsatzsteuerzahler usw. steht ab sofort in unserem Kundenbereich zur Online-Lektüre bereit. <br /><br />Bitte melden Sie sich in der Login-Box unten rechts auf dieser Seite an, um Zugang in den Kundenbereich zu bekommen.]]></content:encoded>
			<category>PRO-VIDENTIA Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 May 2013 00:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuertermine im Monat Mai 2013</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/steuertermine-im-monat-mai-2013.html</link>
			<description>Im Monat Mai 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler):...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Im Monat Mai 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:<br /><br />
<ul><li><b>Umsatzsteuerzahler</b> (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013.</li></ul>
<br />
<ul><li><b>Lohnsteuerzahler</b> (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013.</li></ul>
<br />
<ul><li><b>Gewerbesteuerzahler:</b> Barzahlung bis zum 15.5.2013.</li></ul>
<br />
<ul><li><b>Grundsteuerzahler:</b> Barzahlung bis zum 15.5.2013.</li></ul>
<br />Bei <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. &nbsp;<br /><br /><b>Hinweis:</b> Bei der <b>Grundsteuer</b> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.<br /><b><br />Bitte beachten Sie: </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 21.5.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Abschließende Hinweise</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:14:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung und für Ruheständler </title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/steuertipps-fuer-menschen-mit-einer-behinderung-und-fuer-ruhestaendler.html</link>
			<description>
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bietet Rentnern und Menschen mit einer Behinderung in...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bietet Rentnern und Menschen mit einer Behinderung in einer überarbeiteten 28 Seiten starken Broschüre u.a. einen kompakten Überblick über steuerliche Vorteile und nennt darüber hinaus Besteuerungsmöglichkeiten von Renten und Einkünften.<br /><br />Die Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ kann unter www.iww.de/sl265 kostenfrei heruntergeladen werden.<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Abschließende Hinweise</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kein häusliches Arbeitszimmer für Universitäts-Professor</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/kein-haeusliches-arbeitszimmer-fuer-universitaets-professor.html</link>
			<description>
Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Diese Rechtsprechung hat er nun in einem Beschluss für einen Universitäts-Professor bestätigt. <br /><br />Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:<br /><br />
<ul><li>bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,</li></ul>

<ul><li>ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.</li></ul>
<br />Ein Abzug der Aufwendungen nach der ersten Variante (fehlender Arbeitsplatz) kam im Streitfall nicht in Betracht, weil der Professor ein Arbeitszimmer in der Universität nutzen konnte.<br /><br />Darüber hinaus stellt das häusliche Arbeitszimmer auch nicht den Mittelpunkt der Betätigung dar, da ein Universitäts-Professor den – hier maßgebenden – qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität hat. Selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers führt nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunkts (BFH-Beschluss vom 14.12.2012, Az. VI B 134/12; BFH-Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10; BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Arbeitnehmer</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Doppelte Haushaltsführung: Auch Garagenkosten können absetzbar sein</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/doppelte-haushaltsfuehrung-auch-garagenkosten-koennen-absetzbar-sein.html</link>
			<description>
Zwar gibt es eine grundsätzliche Abgeltungswirkung bei der Entfernungspauschale. Nach einem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Zwar gibt es eine grundsätzliche Abgeltungswirkung bei der Entfernungspauschale. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können allerdings Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten sein.<br /><br />Zu den notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung). Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs können indes auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen.<br /><br />Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort erforderlich sind. <br /><br /><b>Hinweis:</b> Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige dort einen Pkw vorhält, ist ohne Bedeutung. Bei einem aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt werden nämlich gerade auch solche Kosten erfasst, die ansonsten zu den Lebensführungskosten gehören würden.<br /><br /><b>Zum Hintergrund</b><br /><br />Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden (BFH-Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11).<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Arbeitnehmer</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:09:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Entgeltbescheinigungsverordnung tritt am 1.7.2013 in Kraft</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/entgeltbescheinigungsverordnung-tritt-am-172013-in-kraft.html</link>
			<description>
Ab dem 1. Juli 2013 werden die Inhalte für die Entgeltbescheinigung für Arbeitgeber verbindlich....</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Ab dem 1. Juli 2013 werden die Inhalte für die Entgeltbescheinigung für Arbeitgeber verbindlich. Dann tritt nämlich die Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft, die die bisher freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie ablöst.<br /><br /><b>Zum Hintergrund</b><br /><br />Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Jahr 2009 eine Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung erstellt, die viele, aber nicht alle Arbeitgeber als Maßstab für die Gestaltung der Bescheinigungen genutzt haben. Mit der Entgeltbescheinigungsverordnung soll eine normierte Entgeltbescheinigung erreicht werden, um sicher zu stellen, dass bundesweit einheitliche Angaben aus der Bescheinigung zur Verfügung stehen (Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19.12.2012, BGBl I 2012, S. 2712). <br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Arbeitgeber</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:07:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Grenze zumindest in 2007 noch akzeptabel</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/betriebsveranstaltung-110-eur-grenze-zumindest-in-2007-noch-akzeptabel.html</link>
			<description>
Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten. Der Bundesfinanzhof hält die derzeitige 110 EUR-Freigrenze jedenfalls für das Jahr 2007 noch für angemessen.<br /><br /><b>Höhe der Freigrenze</b><br /><br />Im Streitfall beliefen sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung auf 175 EUR je Teilnehmer. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht Hessen war dem gefolgt. <br /><br />Vor dem Bundesfinanzhof hatte der Arbeitgeber die Ansicht vertreten, dass die Freigrenze durch den Bundesfinanzhof an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der Bundesfinanzhof jedoch abgelehnt, da eine ständige Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei.<br /><br /><b>Hinweis:</b> Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sollte die Finanzverwaltung jedoch „alsbald“ erwägen, den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.<br /><br /><b>Berechnung der Freigrenze</b><br /><br />Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten, die in die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen werden, um Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung handeln muss. <br /><br />Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, sind demzufolge nicht in die Freigrenze einzubeziehen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen sind gesondert zu erfassen (BFH-Urteil vom 12.12.2012, Az. VI R 79/10).<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Arbeitgeber</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:06:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Irreführende Angebote auf kostenpflichtige Registrierung von USt-IdNrn.</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/irrefuehrende-angebote-auf-kostenpflichtige-registrierung-von-ust-idnrn.html</link>
			<description>
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. <br /><br />Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei (Mitteilung des BZSt vom 11.3.2013).<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Umsatzsteuerzahler</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:05:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ehrenamt: Verschärfende Neuregelung zur Steuerbefreiung gelockert</title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/ehrenamt-verschaerfende-neuregelung-zur-steuerbefreiung-gelockert.html</link>
			<description>
Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung kann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung kann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nachdem das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der noch angemessenen Zeitentschädigung Anfang 2012 neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt hatte, hat es nun ein überarbeitetes Schreiben präsentiert, dass einige Ergänzungen und Erleichterungen enthält.<br /><br /><b>Zum Hintergrund<br /></b><br />Nach dem Schreiben vom 2.1.2012 wollte die Finanzverwaltung u.a. bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend pauschal gezahlten) Vergütung insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung ausgehen, mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen. Dies sollte für alle nach dem 31.3.2012 ausgeführten Umsätze gelten. <br /><br />Weil diese Übergangsfrist in der Praxis als zu kurz kritisiert wurde, hatte das Bundesfinanzministerium diese Frist auf den 31.12.2012 verlängert. Mit erheblicher Verzögerung hat die Finanzverwaltung nun ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht, das rückwirkend auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.<br /><br />Unter Berücksichtigung der Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) sind insbesondere die nachfolgenden Punkte hervorzuheben:<br /><br /><b>Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit wird ergänzt</b><br /><br />Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass sie nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.<br /><br /><b>Hinweis:</b> Demnach könnte ein großer zeitlicher Umfang des ehrenamtlichen Engagements schädlich sein, was der Intention zur Förderung des Ehrenamts zuwider läuft. Der DStV strebt hier eine Klarstellung bzw. Änderung der Begriffsbestimmung an.<br /><br /><b>Betragsgrenzen </b><br /><br />Die Betragsgrenzen von 50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr sind Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet.<br /><br />Eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten fließt nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen ein. Der Begriff „Auslagenersatz&quot; orientiert sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien, sodass z.B. der pauschale Kilometersatz für Pkw in Höhe von 0,30 EUR und die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden.<br /><br /><b>Pauschale Vergütungen </b><br /><br />Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung, was zur Folge hat, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen. <br /><br />Das Bundesfinanzministerium entkräftet diese strenge Aussage jedoch nunmehr und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler Entschädigungen dann unschädlich ist, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr tätig ist und die vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr) nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen. &nbsp;<br /><br />Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Betrag der Übungsleiterpauschale (seit 1.1.2013: jährlich 2.400 EUR) nicht übersteigt.<br /><br /><b>Hinweis:</b> Hinsichtlich der pauschalen Vergütungen ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31.3.2014 entsprechend angepasst wird (BMF-Schreiben vom 27.3.2013, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001-04; DStV vom 4.4.2013 „Ehrenamt - überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist da!“; BMF-Schreiben vom 2.1.2012, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001; BMF-Schreiben vom 21.3.2012, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001-02).<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Umsatzsteuerzahler</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:03:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerfreie EU-Lieferungen: Neue Gelangensbestätigung gilt ab 1.10.2013 </title>
			<link>http://www.pro-videntia.de/formulare/news/article/steuerfreie-eu-lieferungen-neue-gelangensbestaetigung-gilt-ab-1102013.html</link>
			<description>
Der Bundesrat hat der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
Der Bundesrat hat der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt. Da die Neuregelungen für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Übergangsfrist zum 1.10.2013 in Kraft treten, bleibt Unternehmern somit noch ein wenig Zeit, um sich mit den neuen Spielregeln zu beschäftigen. <br /><b><br />Zum Hintergrund</b><br /><br />Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die sogenannte Gelangensbestätigung für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eingeführt. Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Auf die enorme Kritik an der praktischen Umsetzung hatte die Finanzverwaltung mit Übergangsregeln reagiert, die mehrfach verlängert wurden. <br /><br />In der nun verabschiedeten Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form. Da die Neuregelungen zum 1.10.2013 in Kraft treten, kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum 30.9.2013 ausgeführte Lieferungen noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen.<br /><br /><b>Neuregelungen im Überblick</b><br /><br />Die Industrie- und Handelskammern haben zu den Neuregelungen bereits ausführlich Stellung bezogen. Zusammenfassend ist auf folgende Eckpunkte hinzuweisen:<br /><br />Sowohl in Beförderungsfällen (Kunde oder Lieferer transportiert die Ware selbst) als auch in Versendungsfällen (hier sind selbstständige Dritte, z.B. Spediteure, in den Transport eingeschaltet) kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch die Gelangensbestätigung geführt werden. <br /><br />Die Gelangensbestätigung muss u.a. den Ort und den Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung enthalten. Darüber hinaus muss die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten enthalten sein.<br /><br /><b>Hinweis:</b> Die elektronische Übermittlung ist zulässig. In diesem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Wie in solchen Fällen die Archivierung zu erfolgen hat, wird voraussichtlich in dem noch ausstehenden Anwendungserlass geklärt werden.<br /><br />Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, wobei Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Überdies kann die Bestätigung in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.<br /><br />Nur soweit die Ware versendet wird, werden alternative Nachweise (z.B. Versendungsbelege – insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief – oder Spediteursbescheinigungen) unter gewissen Voraussetzungen gleichberechtigt anerkannt. &nbsp;&nbsp; &nbsp;<br /><br />Während die Neuregelungen beim Eigentransport durch den Lieferer gegenüber der bisherigen Nachweisregelung eher gering sind, ergibt sich die größte Änderung bei den Selbstabholern. Hier ist nun ein erst nachträglich ausstellbarer Beleg des Abnehmers über die tatsächlich erfolgte Verbringung erforderlich. Die Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung genügt nicht mehr.<br /><br />Darüber hinaus weisen die Industrie- und Handelskammern darauf hin, dass ein Nachweis aus EU-rechtlichen Gründen nach wie vor auch anhand anderer Belege möglich ist. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Allerdings bietet sich eine derartige Nachweisführung aufgrund der Diskussionsanfälligkeit und den hohen steuerlichen Risiken nur für Einzelfälle an.<br /><br /><b>Merkblatt der Industrie- und Handelskammern</b><br /><br /><b>Hinweis</b>: Unternehmer, die sich ausführlich über die neuen Nachweisregeln informieren möchten, können z.B. auf das Merkblatt der IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ zurückgreifen. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl257 <br />heruntergeladen werden (Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, BR-Drs. (B) 66/13 vom 22.3.2013; IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ unter www.iww.de/sl257).<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Umsatzsteuerzahler</category>
			<category>Rundschreiben 05/2013</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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